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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für
Informationstechnologen für den Verkauf und
die Lieferung von Organisations-,
Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von
Softwareprodukten
1 Vertragsumfang und
Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur
dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß
gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in
der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für
das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2 Leistung und
Prüfung
2.1 Gegenstand eines Auftrages kann
sein: - Ausarbeitung von
Organisationskonzepten - Global- und
Detailanalysen - Erstellung von
Individualprogrammen - Lieferung von
Bibliotheks-(Standard-)Programmen - Erwerb
von Nutzungsberechtigungen für
Softwareprodukte - Erwerb von
Werknutzungsbewilligungen - Mitwirkung
bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung) - Installation
und/oder Wartung von
Programmen - Telefonische
Beratung - Systemwartung und
-inbetriebnahme - Erstellung von
Programmträgern - Sonstige
Dienstleistungen
2.2 Die Ausarbeitung individueller
Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig
zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu
zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie
Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits
auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage
im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten
beim Auftraggeber.
2.3 Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer
gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur
Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber
zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils
betroffene Programmpaket einer Programmabnahme
spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den
Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer
akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der
unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung
gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber
den Zeitraum von vier Wochen ohne
Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des
genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz
der Software im Echtbetrieb durch den
Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als
abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind
Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber
ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu
melden, der um rascherstmögliche Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt
werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine
neuerliche Abnahme erforderlich.
2.5 Bei Bestellung von
Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten
herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw.
schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung
möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der
Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung
der Leistungsbeschreibung durch den
Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für
die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten
sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7 Ein Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur
auf Wunsch des Auftraggebers.
3 Preise, Steuern und
Gebühren
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro
ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des
Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern
(z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks,
Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie
allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2 Bei
Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am
Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei
allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung,
Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in
Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4 Liefertermin
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die
vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau
einzuhalten.
4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine
können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten
und Unterlagen vollständig, insbesondere die von
ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt
2.3 zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen
Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und
Kostenerhöhungen, die durch unrichtige,
unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
5 Zahlung
5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten
Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
(z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung
zu legen.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung
bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten
sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu
tragen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzente fällig zu stellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.
6 Urheberrecht und
Nutzung
6.1 Alle Urheberrechte an den
vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer
bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die
im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß
der erworbenen Anzahl Lizenzen für die
gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den
gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine
Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß
Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung
der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung
erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des
Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach
sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
6.2 Die Anfertigung von Kopien für
Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass
in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in
diese Kopien unverändert mit übertragen
werden.
6.3 Sollte für die Herstellung von
Interoperabilität der gegenständlichen Software
die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich
sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser
Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind
die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung
der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch
hat Schadenersatz zur Folge.
7 Rücktrittsrecht
7.1 Für den Fall der Überschreitung
einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch
innerhalb der angemessenen Nachfrist die
vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3 Stornierungen durch den Auftraggeber
sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer
mit einem Storno einverstanden, so hat er das
Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der
Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen.
8 Gewährleistung, Wartung,
Änderungen
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 4
Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn
sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der
vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß
Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im
Falle der Gewährleistung hat Verbesserung
jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder
Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei
der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also
die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis
seiner Unschuld am Mangel, ist
ausgeschlossen.
8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die
sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung
aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig
erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer
durchgeführt.
8.3 Kosten für Hilfestellung,
Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu
vertreten sind sowie sonstige Korrekturen,
Änderungen und Ergänzungen werden vom
Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln,
wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder
von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer
keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und
Parameter, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger, soweit
solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen
von den Installations- und Lagerbedingungen)
sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5 Für Programme, die durch eigene
Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche
Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die
Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das ursprüngliche Programm
lebt dadurch nicht wieder auf.
9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10 Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte,
von Mitarbeitern, die an der Realisierung der
Aufträge gearbeitet haben, des anderen
Vertragspartners während der Dauer des Vertrages
und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes
des Mitarbeiters zu zahlen.
11 Datenschutz,
Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine
Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden,
so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine
Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13 Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die
zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der
Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für
eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich
die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf
an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen
vorsieht.
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